Gleichbehandlung von körperlichen und geistigen Einschränkungen, Selbstständigkeit statt Zeitmessung – seit dem 1. Januar 2017 gilt das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in vollem Umfang. Es will vor allem Menschen mit neurologischen oder psychischen Erkrankungen mehr gerecht werden und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger fördern.
Die Menschen in Deutschland leben immer länger. Laut Statistischem Bundesamt liegt die Lebenserwartung der Männer bei 78 Jahren, die der Frauen bei 83 Jahren. Das ist erfreulich, bedeutet aber auch, dass immer mehr Menschen auf Unterstützung im Alter angewiesen sind. Derzeit benötigen insgesamt 2,7 Millionen Menschen in Deutschland Pflege. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass diese Zahl steigen wird.
Vor 20 Jahren wurde mit der Einführung der Pflegeversicherung eine neue Säule der Sozialversicherung etabliert. Diese Pflegeversicherung erfährt nun „die größte Weiterentwicklung seit ihrer Einführung“, so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe. Mehr Leistung für mehr Menschen kostet aber natürlich auch mehr. Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose angestiegen.
Aus Stufe wird Grad
Eine herausragende Änderung, die durch das zweite Pflegestärkungsgesetz eingetreten ist: Die drei Pflegestufen werden künftig durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dadurch sollen Art und Umfang der Leistungen nicht nur genauer auf den Bedarf abgestimmt werden.

Als Grundregel für die Umstellungen von Pflegestufe auf Pflegegrad gibt das Gesundheitsministerium die +1- beziehungsweise die +2-Regel vor. Menschen mit „körperlichen Einschränkungen“ werden einen Pflegegrad höher als ihre aktuelle Pflegestufe eingestuft: Aus Pflegestufe eins wird zum Beispiel Pflegegrad zwei, aus Pflegestufe zwei wird Pflegegrad drei. Bei Menschen mit „beeinträchtigter Alltagskompetenz“ gilt die +2-Regel, sie werden zwei Pflegegrade höher als ihre aktuelle Pflegestufe eingestuft: aus Pflegestufe eins wird Pflegegrad drei, aus Pflegestufe zwei wird Pflegegrad vier.
Definition der Pflegegrade:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wichtig: Pflegegrad eins kommt nur für neu eingestufte Personen in Betracht. Durch diesen Pflegegrad soll mittelfristig etwa eine halbe Million Menschen mehr die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
Neues Begutachtungsverfahren
Der jeweilige Grad wird durch ein neues Begutachtungsverfahren ermittelt. Es stellt ausschließlich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der Betroffenen in den Mittelpunkt, ihren Alltag selbstständig zu meistern. Kernidee der Begutachtung, die durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen vorgenommen wird, ist es, die Leistungen besser auf den Einzelnen auszurichten.
Die unterschiedliche Behandlung von körperlichen Einschränkungen einerseits sowie geistigen oder seelisch bedingten Einschränkungen andererseits verschwindet. Das soll vor allem den 1,6 Millionen Menschen mit Demenz-Erkrankungen in Deutschland zugute kommen. Ihre Einschränkungen sollen nun stärker berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt aber: Keiner wird nach dem neuen Beurteilungsprinzip schlechter gestellt als vorher. Auch muss niemand, der bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, einen neuen Antrag stellen. Die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad erfolgt automatisch.