Das zweite Pflegestärkungsgesetz stellt die Selbstständigkeit des Einzelnen und seine Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Als Voraussetzung dafür wurde neu definiert, was pflegebedürftig überhaupt bedeutet. Wir erklären, welche Prinzipien hinter dem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit stecken. Seit über 20 Jahren – genauer: seit 1995 – gibt es die Pflegeversicherung. Sie ist als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung dazu da, uns gegen das Risiko, einmal pflegebedürftig zu werden, finanziell (zumindest in Teilen) abzusichern. Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen automatisch in die soziale Pflegeversicherung ein. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Wer Angehörige, zum Beispiel die Eltern oder Großeltern, zuhause pflegt, der weiß aus unmittelbarer Erfahrung, was Pflegebedürftigkeit bedeutet. Die betroffene Person braucht Aufmerksamkeit, Fürsorge und Hilfe in vielen Lebenslagen. Doch um beurteilen zu können, wer Anspruch auf welche Leistungen der Pflegeversicherung hat, hat der Gesetzgeber genau festgelegt, was in rein rechtlicher Hinsicht mit dem Begriff „Pflegebedürftigkeit“ gemeint ist. Nach der alten, bis Ende 2016 geltenden Definition des Pflegegesetzes war eine Person dann pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in folgenden Bereichen erheblich oder in höherem Maße Hilfe brauchte:- Körperpflege,
- Ernährung,
- Mobilität und
- hauswirtschaftliche Versorgung.

Neu im Mittelpunkt: Selbstständigkeit
Früher wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person vor allem daran festgemacht, ob sie bestimmte Tätigkeiten verrichten kann oder nicht. Der Hilfebedarf wurde dabei auf die Minute genau festgelegt – von Gutachtern des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen. Maßstab war die Zeit, die eine ungelernte Person benötigte, um den Betroffenen bei Handlungen wie Aufstehen, Essen oder Anziehen zu unterstützen. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2017: Der Mensch als Ganzes soll in den Blick genommen werden. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen so gerecht und individuell wie möglich einzustufen. Im Mittelpunkt des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht die Selbstständigkeit des Einzelnen. Bei der Begutachtung kommt es darauf an, wie gut der Betroffene seinen Alltag allein bewältigen kann. Entsprechend ist der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit auch an ein neues Begutachtungsverfahren gekoppelt. Seitdem orientiert sich der Gutachter daran, wie selbstständig ein Mensch noch lebt. Er fragt zum Beispiel, ob dieser allein aufstehen, sich waschen und seine Zeit sinnvoll einteilen kann. Anhand von 64 Kriterien in sechs Lebensbereichen erfasst der Gutachter, wie viel Unterstützung der Betroffene im Alltag braucht. Diese sechs Lebensbereiche sind:- Mobilität
- Kognitive (geistige) und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Verfassung
- Selbstversorgung
- Bewältigung von Belastungen, die durch eine Krankheit oder Therapie entstehen, und ihr selbstständiger Umgang damit
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Mehr Hilfe für Menschen mit Demenz
Diese neue Art, Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, soll vor allem Menschen mit Demenz mehr gerecht werden. Bei der Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade spielt es keine Rolle mehr, ob die Einschränkungen psychischer beziehungsweise neurologischer oder rein körperlicher Natur sind. Der Grund: Menschen, die unter Demenz leiden, sind mitunter in guter körperlicher Verfassung, können aber dennoch ihren Alltag nicht selbst bewältigen. Demenzkranke, die bis dato der Pflegestufe eins angehörten, können ab 2017 bis zu 609 Euro mehr erhalten. Übernimmt ein Pflegedienst die Pflege, kann die Leistung von 689 Euro auf 1.298 Euro im Monat steigen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die steigende Zahl pflegebedürftiger Demenzkranker in Deutschland. Im Jahr 2015 erkrankten über 300.000 Menschen über 65 Jahre neu an einer degenerativen Erkrankung des Gehirns.Die heutige Definition: Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gilt seit dem 1. Januar 2017 unverändert. Die aktuelle gesetzliche Definition lautet nach § 14 Absatz 1 SGB XI: Pflegebedürftig sind Personen, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen“. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann – und zwar auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, wird bei der Begutachtung in Punkten (0 bis 100) gemessen. Die sechs Lebensbereiche (Module) fließen dabei nach § 15 SGB XI unterschiedlich gewichtet ein: Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten, die Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen mit 20 Prozent, die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent und die Mobilität mit 10 Prozent. Aus den Bereichen „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ fließt nur der höhere der beiden Werte ein (15 Prozent). Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad:- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte – erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte – schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte – schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Zuletzt aktualisiert: August 2026
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