Das zweite Pflegestärkungsgesetz stellt die Selbstständigkeit des Einzelnen und seine Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Als Voraussetzung dafür wurde neu definiert, was pflegebedürftig überhaupt bedeutet. Wir erklären, welche Prinzipien hinter dem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit stecken.
Seit über 20 Jahren – genauer: seit 1995 – gibt es die Pflegeversicherung. Sie ist als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung dazu da, uns gegen das Risiko, einmal pflegebedürftig zu werden, finanziell (zumindest in Teilen) abzusichern. Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen automatisch in die soziale Pflegeversicherung ein. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Wer Angehörige, zum Beispiel die Eltern oder Großeltern, zuhause pflegt, der weiß aus unmittelbarer Erfahrung, was Pflegebedürftigkeit bedeutet. Die betroffene Person braucht Aufmerksamkeit, Fürsorge und Hilfe in vielen Lebenslagen. Doch um beurteilen zu können, wer Anspruch auf welche Leistungen der Pflegeversicherung hat, hat der Gesetzgeber genau festgelegt, was in rein rechtlicher Hinsicht mit dem Begriff „Pflegebedürftigkeit“ gemeint ist.
Nach der Definition des Pflegegesetzes ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in folgenden Bereichen erheblich oder in höherem Maße Hilfe braucht:
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Mobilität und
- hauswirtschaftliche Versorgung.
Dabei muss die Pflegebedürftigkeit der Person außerdem für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff (festgehalten im Sozialgesetzbuch XI) bestimmt also, wer überhaupt berechtigt ist, Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Er bestimmt auch, welcher Pflegegrad vorliegt und gibt dadurch vor, wie hoch die Versicherungsleistungen ausfallen.
Neu im Mittelpunkt: Selbstständigkeit
Früher wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person vor allem daran festgemacht, ob sie bestimmte Tätigkeiten verrichten kann oder nicht. Der Hilfebedarf wurde dabei auf die Minute genau festgelegt – von Gutachtern des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen. Maßstab war die Zeit, die eine ungelernte Person benötigte, um den Betroffenen bei Handlungen wie Aufstehen, Essen oder Anziehen zu unterstützen.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2017: Der Mensch als Ganzes soll in den Blick genommen werden. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen so gerecht und individuell wie möglich einzustufen.
Im Mittelpunkt des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht die Selbstständigkeit des Einzelnen. Bei der Begutachtung kommt es darauf an, wie gut der Betroffene seinen Alltag allein bewältigen kann. Entsprechend ist der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit auch an ein neues Begutachtungsverfahren gekoppelt.
In Zukunft orientiert sich der Gutachter daran, wie selbstständig ein Mensch noch lebt. Er fragt zum Beispiel, ob dieser allein aufstehen, sich waschen und seine Zeit sinnvoll einteilen kann. Anhand von 64 Kriterien in sechs Lebensbereichen erfasst der Gutachter, wie viel Unterstützung der Betroffene im Alltag braucht.
Diese sechs Lebensbereiche sind:
- Mobilität
- Kognitive (geistige) und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Verfassung
- Selbstversorgung
- Bewältigung von Belastungen, die durch eine Krankheit oder Therapie entstehen, und ihr selbstständiger Umgang damit
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Ergebnisse der einzelnen Bereiche fließen (unterschiedlich gewichtet) in ein Gesamtergebnis ein. Insgesamt soll dessen Wert aussagen, wie viel Unterstützung die betroffene Person benötigt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument wurden auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelt und mehrfach erprobt.
Parallel zum Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde auch das bisherige „Stufenmodell“ von einem „Grad“-Modell abgelöst. Statt der bislang bekannten Pflegestufen eins bis drei gibt es ab dem 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade.
Mehr Hilfe für Menschen mit Demenz
Diese neue Art, Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, soll vor allem Menschen mit Demenz mehr gerecht werden. Bei der Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade spielt es keine Rolle mehr, ob die Einschränkungen psychischer beziehungsweise neurologischer oder rein körperlicher Natur sind. Der Grund: Menschen, die unter Demenz leiden, sind mitunter in guter körperlicher Verfassung, können aber dennoch ihren Alltag nicht selbst bewältigen.
Demenzkranke, die bis dato der Pflegestufe eins angehörten, können ab 2017 bis zu 609 Euro mehr erhalten. Übernimmt ein Pflegedienst die Pflege, kann die Leistung von 689 Euro auf 1.298 Euro im Monat steigen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die steigende Zahl pflegebedürftiger Demenzkranker in Deutschland. Im Jahr 2015 erkrankten über 300.000 Menschen über 65 Jahre neu an einer degenerativen Erkrankung des Gehirns.