Pflegereform: Die Antworten auf Ihre Fragen

Pflegereform: Die Antworten auf Ihre Fragen

Das sind die wichtigsten Ergebnisse der rtv-Expertenhotline zum Pflegestärkungsgesetz II.
Inhaltsverzeichnis

Die Telefone standen nicht still, so groß war das Interesse: Bei der großen rtv-Expertenhotline beantworteten drei Fachleute die zahlreichen Fragen der Anrufer zum Pflegestärkungsgesetz II. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Gerlinde Heilingbrunner (AOK), die Architektin Beke Illing-Moritz und Stefan Betz (ThyssenKrupp Encasa) standen an diesem Tag den rtv-Lesern mit ihrem Expertenwissen zur Verfügung. Diese Fragen wurden besonders häufig gestellt:

Frage: Wofür dürfen die aktuellen Ent­lastungsleistungen in Höhe von 125 Euro verwendet werden?

Antwort: Für Hilfe im Haushalt und im Alltag. Allerdings dürfen die Leistungen dafür nur von zugelassenen Pflegediensten oder durch anerkannte Unterstützungsangebote erbracht werden.

Frage: Was ist die Verhinderungspflege und wie kann ich sie nutzen?

Antwort: Wenn Sie eine Pflegeperson haben, die Sie regelmäßig pflegt, und diese zu bestimmten Zeiten verhindert ist, dürfen Sie sich eine Ersatzpflegeperson (z. B. eine Nachbarin) nehmen. Diese bezahlen Sie dann stundenweise von den 1.612 Euro, die es für die Verhinderungspflege gibt.

Auch ein Pflegedienst kann die Hilfe übernehmen und rechnet dann mit Ihrer Pflegekasse direkt ab. Zu dieser Leistung muss bei Ihrer Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Dort sind auch die Einzelheiten vorher zu erfragen.

Frage: Kann in einem Mehrfamilienhaus ein Treppenlift eingebaut werden?

Antwort: Für jedes Bundesland gilt die aktuelle Landesbauordnung und für Treppen zusätzlich die Anforderungen der DIN 18065. Die geforderte nutzbare Treppenlaufbreite von in der Regel mindestens einem Meter für notwendige Treppen darf, je nach Auslegung der zuständigen Behörde, höchstens geringfügig unterschritten werden. Mögliche Ausnahmen oder Kompensationsmaßnahmen müssen mit der jeweiligen Behörde und gegebenenfalls mit Hilfe der Feuerwehr abgestimmt werden. Mit einem Einschienensystem kann hier praktisch immer die platzsparendste Lösung erreicht werden.

Frage: Nach welche Kriterien wird jetzt die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

Antwort: Der Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (sogenannte Module) ist Grundlage beim Begutachtungsverfahren um die Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Demenz)
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Fähigkeiten (z.B. Depression)
Modul 4: Selbstversorgung (Waschen, Anziehen …)
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Tabletteneinnahme, Injektionen … )
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Frage: Wenn ich einen Pflegegrad habe und mir die 4.000 Euro für eine Wohnumfeld verbessernde Maßnahme zustehen, darf ich dann dieses Geld auch für einen Umzug in eine Behinderten gerechte Wohnung (zum Beispiel betreutes Wohnen) verwenden?

Antwort: Ja, das dürfen Sie.

Frage: Was gibt es grundsätzlich zu beachten, wenn ich meine Wohnung oder mein Haus alters- oder behindertengerecht umbauen möchte?

Antwort: Wenn umgebaut werden soll, lohnt es sich, vorab Informationen einzuholen. Auf Messen, bei unabhängigen Wohnberatungsstellen oder Beratungsstellen von Architektenkammern erhalten Sie Vorschläge für passende Umbaulösungen. Falls Fördermittel beantragt werden können, ist darauf zu achten, dass in den meisten Fällen vor Baubeginn die schriftliche Bewilligung des Kostenträgers vorliegen muss.

Vor allem in der Dusche, der Toilette, eventuell neben dem Waschtisch und der Badewanne sollten die Wände tragfähig genug sein, um Stütz- und Haltegriffe oder einen Duschsitz anbringen zu können. Das sind wirkungsvolle Maßnahmen, um das Risiko eines Sturzes zu verringern. Wände oder Vorwandinstallationen aus Trockenbau können durch Traversenflächen vorgerüstet werden. Ein nachträglicher Einbau sollte vermieden werden, denn er ist in der Regel sehr teuer.

Frage: Eine Frau bewohnt eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus und möchte die Badewanne durch eine ebenerdige Dusche ersetzen lassen. Das Problem: Der Bodenaufbau im Badezimmer ist laut Installateur nicht hoch genug, um die Dusche schwellenlos auszuführen. Lässt sich eine ebenerdige Dusche trotzdem einbauen?

Antwort: In Mehrfamilienhäusern gibt es oft Schächte in den Bädern, in denen die Leitungen laufen. In manchen Fällen ist es möglich, den Ablauf der Dusche beim Umbau so zu setzen, dass ein Teil der Konstruktion in den Schacht verlegt werden kann und die Dusche ohne Schwelle auskommt.

Ob das in diesem Fall bautechnisch möglich ist, muss vor Ort geprüft werden. Auch auf den Brandschutz muss dabei geachtet werden. Ist eine Schwelle unvermeidbar, kann sie als ansteigende Fläche gestaltet werden, die mit einem Rollstuhl oder Rollator gut zu überwinden ist.

Frage: Welche Voraussetzungen sind nötig, um einen Zuschuss der Pflegekasse zum Einbau eines Treppenliftes zu erhalten?

Antwort: Grundsätzlich muss der Nutzer des Treppenliftes einen Pflegegrad vorweisen können. Des Weiteren muss der Einbau damit begründet werden können, dass der Nutzer die Treppe nicht mehr alleine sicher benutzen kann.

Außerdem muss der Wohnraum auf mindestens zwei Ebene aufgeteilt sein: der Nutzer kann zum Beispiel nicht vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer, ohne die Treppe zu nehmen.

Frage: Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse beim Einbau eines Treppenliftes?

Antwort: Der Zuschuss beläuft sich pro Person mit Pflegegrad auf bis zu 4.000 Euro. Der genaue Betrag richtet sich nach der Höhe der Investition. Pro Haushalt können bis zu vier Personen gleichzeitig für einen Treppenlift einen Zuschuss erhalten. Der Höchstbetrag liegt somit bei 16.000 Euro pro Haushalt.

Frage: Muss ich der Pflegekasse Angebote verschiedener Hersteller vorlegen?

Antwort: Nein. Der Vergleich mit mehreren Anbietern kann zwar sinnvoll sein, ist aber nicht Voraussetzung für den Zuschuss.

Frage: Muss ich mit der Bestellung eines Treppenliftes warten, bis ich den Bescheid für einen Zuschuss durch die Pflegekasse erhalten habe?

Antwort: Nein. Der Antrag auf Zuschuss bei der Pflegekasse muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dies ist bei einem Treppenlift der Einbau. Der Antrag muss bei der Pflegekasse lediglich mindestens einen Tag vor dem Einbau eingegangen sein. Er muss weder bearbeitet noch beschieden sein.


Das waren unsere Experten:

Beke Illing-Moritz
Beke Illing-Moritz

Beke Illing-Moritz
Dipl.-Ing. Architektin & Sachverständige für Barrierefreiheit in Gebäuden

 

 

 

 

 

Gerlinde Heilingbrunner
Gerlinde Heilingbrunner

Gerlinde Heilingbrunner
Pflegeberaterin und Sozialpädagogin (bei der AOK)

 

 

 

 

 

Stefan Betz
Stefan Betz

Stefan Betz
Regionaler Außendienstleiter
thyssenkrupp Encasa

 

 

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